Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die Modalitäten und Bedingungen festlegen, unter denen die Gesellschaft SYRAM, Société à responsabilité limitée, mit Sitz in 72 Route de la croix Hepich 57100 Thionville Frankreich, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Thionville unter der Nr. 919 447 300, (ci-(nachstehend "SYRAM" oder "Auftragnehmer" genannt), stellt dem Kunden die SYRAM-Lösung und die damit verbundenen Dienste gemäß den in Artikel 10 dieser Vereinbarung (nachstehend "Allgemeine Geschäftsbedingungen" genannt) festgelegten Preisbedingungen zur Verfügung.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden gemäß Artikel L 441-1 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) die einzige Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. Sie gelten ohne Einschränkung oder Vorbehalt für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, unabhängig von den Klauseln, die in den Dokumenten des Kunden und insbesondere in seinen Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten sein können. Gemäß den geltenden Vorschriften werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedem Kunden auf Anfrage systematisch mitgeteilt, damit er eine Bestellung bei SYRAM aufgeben kann. Jede Bestellung von Dienstleistungen setzt voraus, dass der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Die Die Angaben in den Katalogen, Prospekten und Preislisten von SYRAM sind unverbindlich und können geändert werden. SYRAM hat das Recht, alle Änderungen vorzunehmen, die ihr nützlich erscheinen. In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften behält sich SYRAM das Recht vor, von bestimmten Klauseln der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen abzuweichen, je nach den mit dem Kunden geführten Verhandlungen, durch die Erstellung von Besonderen Verkaufsbedingungen und dem kaufmännischen und technischen Vorschlag.
ARTIKEL 1 - PRÄAMBEL
Die von SYRAM angebotenen Dienste sind so konzipiert, dass sie die Bedürfnisse der größtmöglichen Anzahl von Kunden erfüllen.
Die Erstellung eines Lastenhefts oder einer Bedarfsbeschreibung obliegt daher allein dem Kunden und seiner vollen Verantwortung. Ein solches Dokument kann nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch SYRAM berücksichtigt werden, die vor der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags erfolgt und dem kaufmännischen und technischen Angebot beigefügt wird. Andernfalls wird das Dokument als nicht existent betrachtet.
Ebenso obliegt es dem Kunden, sich von der Eignung des Dienstes für seine eigenen Bedürfnisse zu überzeugen, insbesondere auf der Grundlage der Angaben in der Dokumentation und/oder dem Geschäftsvorschlag, die ihm ausgehändigt werden und von denen er bestätigt, sie zur Kenntnis genommen zu haben. Der Kunde erkennt an, dass er ausreichend informiert wurde, wenn er SYRAM nicht vor der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags um zusätzliche Informationen gebeten hat und/oder an einer zusätzlichen Demonstration der Dienste teilgenommen hat.
ARTIKEL 2 - DEFINITIONEN
Für die Ausführung dieser Vereinbarung sind die folgenden Begriffe in der unten definierten Bedeutung zu verstehen:
Diese Definitionen werden großgeschrieben und gelten sowohl im Singular als auch im Plural.
ARTIKEL 3 - ANNAHME
Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und ordnungsgemäß akzeptiert hat, und zwar entweder nach den Technischen Voraussetzungen auf seine Anfrage hin oder, falls keine solche Anfrage vorliegt, aufgrund der Möglichkeit, die Dokumente auf elektronischem Wege auf der Website von SYRAM (www.syram.eu ).
Die Nutzung der SYRAM-Lösung unterliegt der ausdrücklichen und vorbehaltlosen Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden. Die Unterzeichnung des kaufmännischen und technischen Vorschlags oder die Bestellung im Internet durch den Kunden bedeutet, dass der Kunde die am Tag der Online-Bestellung oder der Unterzeichnung des kaufmännischen und technischen Vorschlags durch den Kunden geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und vorbehaltlos akzeptiert und sich verpflichtet, deren Inhalt zu beachten. Der Kunde bestätigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und deren Bedingungen vollständig verstanden hat, bevor er die Besonderen Geschäftsbedingungen, falls anwendbar, unterzeichnet. Der Kunde erklärt, dass er den Vertrag in seinem Namen, auf seine Rechnung und für seine geschäftlichen Zwecke abschließt.
Eventuelle vom Kunden gewünschte Änderungen der Bestellung werden im Rahmen der Möglichkeiten von SYRAM nur dann berücksichtigt, wenn sie mindestens 15 Tage vor dem Zeitpunkt, an dem der Kunde die Bestellung aufgegeben hat, schriftlich mitgeteilt werden.
das geplante Datum der bestellten Erbringung der Dienstleistungen, und durch eine Zusatzvereinbarung formalisiert.
Im Falle einer Stornierung der Bestellung durch den Kunden nach deren Annahme durch SYRAM weniger als 15 Tage vor dem Datum der Erbringung der Dienstleistungen, aus welchem Grund auch immer außer höherer Gewalt, wird die bei der Bestellung geleistete Anzahlung von Rechts wegen von SYRAM einbehalten und kann nicht zu einer Rückerstattung führen.
ARTIKEL 4 - GEGENSTAND DER LEISTUNGEN
SYRAM verpflichtet sich, dem Kunden zu den nachfolgend definierten allgemeinen Bedingungen und den Besonderen Geschäftsbedingungen die Dienste, sofern anwendbar, zur Verfügung zu stellen.
BESTIMMUNG ÜBER BERATUNGSLEISTUNGEN
ARTIKEL 5 - BERATUNGSLEISTUNG
SYRAM muss unter bestmöglichen Bedingungen die Beratungsleistungen gemäß den in den Besonderen Geschäftsbedingungen enthaltenen Spezifikationen erbringen.
Die Beratungsleistungen stellen eine Mittelverpflichtung zu Lasten von SYRAM dar.
BESTIMMUNGEN ÜBER COMPUTERLEISTUNGEN
ARTIKEL 6 - EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN AN DER SCHNITTSTELLE - IT-DIENSTLEISTUNG
6.1. Die im Rahmen des Dienstes zugängliche Schnittstelle bleibt das Eigentum ihres Urhebers. Der Kunde erwirbt daher durch den Vertrag lediglich ein persönliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht abtretbares Nutzungsrecht an den Lösungen und der Schnittstelle, die Gegenstand des kommerziellen und technischen Vorschlags sind.
Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass alle Rechte, Titel und Interessen an der SYRAM-Lösung, den SYRAM-Bezeichnungen und -Logos, einschließlich der damit verbundenen Rechte an geistigem Eigentum, das ausschließliche Eigentum von SYRAM oder von Dritten sind und bleiben, die SYRAM zur Nutzung dieser Rechte ermächtigt haben. Der Vertrag überträgt dem Kunden keine Rechte oder Interessen an der SYRAM-Lösung, den Bezeichnungen und/oder Logos von SYRAM, sondern lediglich ein begrenztes Recht auf Zugang und Nutzung der SYRAM-Lösung unter den nachstehend definierten Bedingungen.
Diese Konzession wird dem Kunden als Gegenleistung für die Bezahlung des Dienstes und für die gesamte Dauer des Dienstes gewährt. SYRAM behält sich das Recht vor, eventuelle Anomalien der SYRAM IOTs zu korrigieren.
6.2. Im Rahmen der dem Kunden von SYRAM gewährten Rechtseinräumung verpflichtet sich der Kunde, die Eigentumsrechte des Urhebers weder direkt noch indirekt zu verletzen und insbesondere :
ARTIKEL 7 - TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN COMPUTERDIENST
7.1. INSTALLATION DER SCHNITTSTELLE
Die Schnittstelle wird von SYRAM so konfiguriert, dass der Kunde über seine eigenen Computer- und Telekommunikationsmittel auf die Lösung zugreifen kann. Nach Abschluss dieser Konfiguration teilt SYRAM dem Kunden die Zugangscodes für die Lösung mit. SYRAM kann nicht aufgrund der schlechten WIFI- oder GSM-Abdeckung des Kunden haftbar gemacht werden;
7.2. VERWALTUNG UND ÜBERWACHUNG DER IT-MITTEL
Die erbrachten Leistungen sind :
7.3. AKTUALISIERUNG DES IOT SYRAM
SYRAM wird die Updates gemäß den in den Support-Bestimmungen festgelegten Modalitäten und Bedingungen direkt installieren.
7.4. NETZWERKVERWALTUNG
Der Anschluss an das entfernte Netzwerk des Kunden, die WAN-Infrastruktur (Wide Area
Der Kunde ist für den Betrieb des kundeneigenen Netzwerks und des LAN (Local Area Network) verantwortlich und ist nicht Teil von SYRAMs Aufgabenbereich.
7.5. SICHERHEIT DER SCHNITTSTELLE UND DER DATEN
SYRAM wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Zugriff auf die Schnittstelle und die Daten des Kunden nur autorisierten Personen von SYRAM und nur Personen, die vom Kunden autorisiert wurden, zu ermöglichen.
SYRAM wird eine vollständige Abdichtung zwischen der Schnittstelle und den Daten des Kunden und den Schnittstellen und Daten anderer Kunden sicherstellen.
7.6. SICHERHEIT DER DATENÜBERTRAGUNG
SYRAM wird bei der Datenübertragung nach außen die bekannten Sicherheitsregeln anwenden.
ARTIKEL 8 - SERVICE UND UNTERSTÜTZUNG
8.1. Korrigierende Wartung
Während der Laufzeit des Vertrages wird SYRAM die korrektive Wartung der SYRAM-Lösung durchführen und sich nach besten Kräften bemühen, den ordnungsgemäßen Betrieb der SYRAM-Lösung zu gewährleisten.
Falls der Kunde einen Mangel entdeckt, muss er SYRAM unverzüglich per E-Mail an die folgende Adresse benachrichtigen:([email protected]) Um bearbeitet zu werden, muss der Mangel
vom Kunden genau beschrieben und dokumentiert.
SYRAM wird sich dann bemühen, die Fehler in Übereinstimmung mit den folgenden Antwortzeiten zu beheben.-nach definiert :
(i) Im Falle einer Blockierungsstörung wird sich SYRAM bemühen, die Blockierungsstörung innerhalb von drei (3) Werktagen nach ihrer Mitteilung durch den Kunden zu bearbeiten;
(ii) Im Falle einer Nichtblockierenden Störung wird sich SYRAM bemühen, die Nichtblockierende Störung innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Mitteilung durch den Kunden zu bearbeiten.
Die Methode zur Behandlung der Anomalie liegt im Ermessen von SYRAM und kann in Form einer Programmkorrektur, der Bereitstellung einer Umgehungslösung oder eines anderen Mittels zur Vermeidung der Reproduktion der betreffenden Anomalie erfolgen.
Unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrags wird SYRAM in den folgenden Fällen von Rechts wegen von allen Verpflichtungen und Haftungen im Rahmen der Wartung entbunden:
(i) im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen seine Mitwirkungspflicht, wie in Artikel 9 hier definiert-oder seiner Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 10 dieses Artikels nachzukommen.-nach,
(ii) für den Fall, dass der Mangel auf eine unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
8.2. Nicht abgedeckte Leistungen
Die folgenden Leistungen sind nicht durch den Service abgedeckt :
ARTIKEL 9 - LEISTUNGEN ZUR DIENSTDURCHFÜHRUNG
9.1. Die vom Kunden ausgewählten und im kaufmännischen und technischen Angebot genannten Leistungen zur Implementierung des Dienstes werden von SYRAM gemäß den Besonderen Geschäftsbedingungen im Rahmen seiner Mittelverpflichtung ausgeführt.
Der Kunde muss alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner Computerausrüstung ergreifen, insbesondere in Bezug auf den Schutz vor Viren, Würmern und anderen feindlichen Eindringverfahren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, SYRAM freien Zugang zu sämtlichen
Informationen, die SYRAM als notwendig erachtet, um die Implementierungsleistungen zu erbringen.
9.2. Die vom Kunden angeforderten Dienstleistungen werden innerhalb einer in den Besonderen Geschäftsbedingungen angegebenen Frist erbracht.
Diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar und der Auftragnehmer kann gegenüber dem Kunden nicht haftbar gemacht werden, wenn die Erbringung der Dienstleistungen nicht länger als einen Monat verzögert wird. Im Falle einer Verzögerung von mehr als einem Monat kann der Kunde die Auflösung des Verkaufs verlangen. Die bereits geleisteten Anzahlungen werden ihm dann von SYRAM zurückerstattet.
SYRAM haftet in keinem Fall für Verzögerungen oder Aussetzungen der Leistungserbringung, die dem Kunden zuzurechnen sind, oder im Falle höherer Gewalt.
BESTIMMUNGEN, DIE FÜR ALLE LEISTUNGEN GELTEN
ARTIKEL 10 - ZUSAMMENARBEIT DES KLIENTEN
10.1. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages verpflichtet sich der Kunde, aktiv mit SYRAM zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Kunde, unaufgefordert alle Ereignisse, Informationen oder Dokumente mitzuteilen, die für die ordnungsgemäße Nutzung der SYRAM-Lösung oder für die ordnungsgemäße Durchführung der Beratungsleistungen nützlich sind, und
ganz allgemein zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls, sich regelmäßig bei SYRAM über alle Elemente zu informieren, die für die korrekte Nutzung der SYRAM-Lösung von Interesse sind.
10.2. Der Kunde verpflichtet sich, SYRAM für die Zwecke der Umsetzung und Durchführung des Vertrages schriftlich den Namen und die Kontaktdaten eines bevorzugten Ansprechpartners in seinem Unternehmen mitzuteilen, mit dem SYRAM sprechen kann. Dieser Ansprechpartner ist der Referenznutzer für SYRAM und die einzige Person, die befugt ist, Anomalien oder Anfragen an SYRAM weiterzuleiten. Er wird auch eine Rolle als interner Referent des Kunden in Bezug auf die SYRAM-Lösung übernehmen, um Fragen der Benutzer des Kunden beantworten zu können. Im Falle eines Wechsels des Hauptansprechpartners während der Laufzeit des Vertrages wird der Kunde unverzüglich einen neuen Hauptansprechpartner aus seinem Unternehmen benennen und SYRAM gleichzeitig darüber informieren. Es obliegt dem Kunden, SYRAM über alle Schwierigkeiten zu informieren, von denen er Kenntnis hat oder die er aufgrund seiner Kenntnisse seines Tätigkeitsbereichs voraussehen kann, und zwar im Laufe der Ausführung der Dienstleistungen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, während der gesamten Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung ausreichend kompetente, qualifizierte und ausgebildete Nutzer einzusetzen.
10.3. Der Kunde verpflichtet sich, SYRAM unverzüglich über jede Änderung in seiner Geschäftstätigkeit zu informieren, die die Nutzung der SYRAM-Lösung und/oder die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages gefährden und/oder verhindern könnte. Im Falle der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Kunden oder des Eintretens eines anderen Ereignisses, das die Nutzung der SYRAM-Lösung und/oder die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise, vorübergehend oder endgültig gefährdet, behält sich SYRAM das Recht vor, den Vertrag zu Lasten des Kunden gemäß den Bedingungen von Artikel 13 zu kündigen.-nach.
ARTIKEL 11 - FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
11.1. Die Preise für die bestellten Elemente werden in Euro ohne Steuern angegeben und sind in den Besonderen Geschäftsbedingungen aufgeführt, falls diese anwendbar sind.
11.2. Der Dienst wird in der in den Besonderen Geschäftsbedingungen festgelegten Periodizität in Rechnung gestellt.
11.3. Nach Unterzeichnung des Vertrags zahlt der Kunde SYRAM eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtbetrages der Dienstleistungen. Der Restbetrag der Dienstleistungen wird gemäß den Besonderen Geschäftsbedingungen in Rechnung gestellt.
11.4. Rechnungen von SYRAM, die nicht den Service betreffen, werden vom Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen.
11.5. Nach Ablauf der Frist ist eine Strafe für verspätete Zahlung, die auf der Grundlage eines Zinssatzes von 10% berechnet wird, von SYRAM ohne die bloße Tatsache der Fristüberschreitung zu zahlen.
Darüber hinaus behält sich SYRAM das Recht vor, 15 Tage nach dem Versand einer Zahlungsaufforderung unter Bezugnahme auf diese Klausel per Einschreiben mit Rückschein, die ganz oder teilweise wirkungslos geblieben ist, seine Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge auszusetzen und gegebenenfalls den laufenden Vertrag von Rechts wegen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Alle Kosten für ausstehende Zahlungen, die aufgrund einer Bankrückweisung einer Zahlung des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Darüber hinaus kann SYRAM bei Nichtbezahlung einer fälligen Rechnung durch den Kunden die Zahlung aller anderen Rechnungen verlangen, einschließlich derjenigen, deren Fälligkeitsdatum noch nicht überschritten ist.
11.6. Einmal pro Jahr behält sich SYRAM das Recht vor, den Abonnementbetrag für den Dienst zu erhöhen. Diese Erhöhung kann erst nach Ablauf der im Vertrag festgelegten ursprünglichen Verpflichtungsperiode gelten.
ARTIKEL 12 - DAUER DES DIENSTES
Der Dienst wird für die in den Besonderen Geschäftsbedingungen festgelegte Dauer abgeschlossen. Verträge, die Jahresabonnements beinhalten, werden verlängert.
stillschweigend, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertrags im Voraus gekündigt wird.
Die Kündigung des Abonnementvertrags muss drei (3) Monate vor Ablauf des Vertrags per Einschreiben mit Rückschein an SYRAM erfolgen.
SYRAM ist in allen nachfolgend genannten Fällen, d. h. bei regulärer Vertragsbeendigung und/oder Kündigung des Vertrags, verpflichtet :
- die vollständige physische Vernichtung aller Daten des Kunden vorzunehmen, wobei SYRAM sich verpflichtet, dass keine kundeneigenen Daten, insbesondere keine gehosteten Daten, von SYRAM nach Beendigung des Vertrags aus welchem Grund auch immer aufbewahrt werden. Der Kunde ist darüber informiert und akzeptiert, dass diese Vernichtung automatisch innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsende erfolgt.
ARTIKEL 13 - KÜNDIGUNG WEGEN NICHTERFÜLLUNG DER VERTRAGLICHEN PFLICHTEN
Im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes einer Partei gegen eine ihrer vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Nichtzahlung der Dienstleistungen, kann die andere Partei den Vertrag von Rechts wegen und ohne gerichtliche Formalitäten kündigen, nachdem die säumige Partei per Einschreiben mit Rückschein in Verzug gesetzt wurde, das teilweise oder vollständig erfolglos geblieben ist.
für eine Dauer von dreißig (30) Arbeitstagen. Die Kündigung wird nach Ablauf der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist wirksam und erfolgt unbeschadet jeglicher Schäden-Interessen, auf die die geschädigte Partei Anspruch erheben könnte.
ARTIKEL 14 - NICHTVERWENDUNG VON KUNDENDATEN
Unter allen Umständen bleibt der Kunde Eigentümer seiner Daten. SYRAM verpflichtet sich, die Daten des Kunden, die ihr vom Kunden im Rahmen der Ausführung der vorliegenden Bedingungen übermittelt wurden, weder ganz noch teilweise, weder gegen Entgelt noch kostenlos zu ändern, zu verwenden, zu verbreiten, abzutreten oder an Dritte zu übertragen. Die Verpflichtung von SYRAM, die Daten des Kunden nicht zu verwenden, betrifft jedoch nicht die Operationen, die für die Erstellung von Rechnungen und Nutzungsstatistiken durch SYRAM sowie für die Bereitstellung von Erklärungen bezüglich der Ausführung des Dienstes erforderlich sind.
ARTIKEL 15 - VERANTWORTLICHKEITEN
15.1. Gemäß den in ihrem Beruf üblichen Regeln unterliegt SYRAM, die sich verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen alle mögliche Sorgfalt walten zu lassen, einer Mittelverpflichtung.
SYRAM garantiert, dass die Schnittstelle mit ihrer Dokumentation übereinstimmt. SYRAM garantiert nicht, dass der Dienst frei ist von
alle Mängel, sondern verpflichtet sich ausschließlich dazu, mit aller vernünftigerweise möglichen Sorgfalt die festgestellten Anomalien der Schnittstelle im Vergleich zu ihrer Dokumentation zu beheben. SYRAM garantiert nicht die Eignung des Dienstes zur Erreichung von Zielen, die der Kunde sich selbst gesetzt hat, oder zur Durchführung besonderer Aufgaben, die den Kunden zu seiner Entscheidung für die Computerisierung veranlasst haben, die er jedoch nicht zuvor schriftlich und umfassend dargelegt hat und die nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Bestätigung durch SYRAM unter den in der Präambel festgelegten Bedingungen waren.
15.2. Der Dienst wird von der Kundin/dem Kunden unter ihrer/seiner alleinigen Kontrolle, Leitung und Verantwortung genutzt.
Daher fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden:
- die Anwendung aller nützlichen Verfahren und Maßnahmen zum Schutz der Hardware, der Schnittstelle, der Software, der Passwörter und zum Schutz vor Viren und Eindringlingen;
- die Einhaltung der technischen Voraussetzungen (gegenwärtig und zukünftig), um schädliche Folgen wie Verlangsamung, Blockierung oder Veränderung von Daten zu vermeiden;
- die Wahl des Zugangsanbieters oder des Telekommunikationsmediums, wobei der Klient die administrativen Anträge übernehmen und die Verträge abschließen muss
Die Kosten für die notwendigen Abonnements trägt er selbst;
- Fehler, die von seinem Personal bei der Nutzung des Dienstes und der Verfahren, die es ihm ermöglichen, sich mit den Informatikmitteln zu verbinden und die Verarbeitungen durchzuführen, die die Schnittstelle implementieren, begangen werden.
15.3. SYRAM ist von jeglicher Haftung für die Natur, den Inhalt der Informationen oder Daten des Kunden und die daraus resultierende Nutzung befreit. SYRAM haftet auch nicht für die Qualität und die Übertragung von Daten über Telekommunikationsnetze und allgemein für die Qualität und die Zuverlässigkeit der Telekommunikationsverbindungen zwischen den Arbeitsplätzen des Kunden und den IT-Einrichtungen.
15.4. SYRAM haftet nur für materielle, direkte und vorhersehbare Schäden, die sich aus der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ergeben. Sollte SYRAM haftbar gemacht werden, wird die gesamte und kumulierte Entschädigung, die der Kunde aus allen Gründen beanspruchen kann, auf den Höchstbetrag begrenzt, den SYRAM dem Kunden in den letzten drei (3) Monaten vor dem Ereignis, das die Haftung von SYRAM begründet, in Rechnung gestellt hat. Die Parteien erkennen an, dass der Preis für den Dienst die Verteilung der
Risiken aus dem Vertrag sowie das von den Parteien gewollte wirtschaftliche Gleichgewicht, und dass der Dienst ohne die hierin festgelegten Haftungsbeschränkungen nicht abgeschlossen worden wäre.
15.5. In keinem Fall kann SYRAM sowohl gegenüber dem Kunden als auch gegenüber Dritten für immaterielle oder indirekte, vorhersehbare oder unvorhersehbare Schäden wie Betriebsverlust, Gewinn- oder Imageverlust oder andere finanzielle Verluste haftbar gemacht werden, die sich aus der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung des Dienstes durch den Kunden ergeben, sowie für jeden Verlust oder jede Beschädigung von Informationen, für die SYRAM nicht haftbar gemacht werden kann. Jeglicher Schaden, den ein Dritter erleidet, ist ein indirekter Schaden und begründet folglich keinen Anspruch auf Entschädigung.
ARTIKEL 16 - IMPREVISION
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen ausdrücklich die gesetzliche Regelung der Unvorhersehbarkeit nach Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches für alle Geschäfte des Auftragnehmers mit dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen aus. Der Auftragnehmer und der Kunde verzichten daher jeweils darauf, sich auf die Bestimmungen des Artikels 1195 des Zivilgesetzbuches und die darin vorgesehene Regelung der Unvorhersehbarkeit zu berufen, und verpflichten sich, ihre Verpflichtungen auch dann zu erfüllen, wenn das vertragliche Gleichgewicht durch Umstände gestört wird, die bei Abschluss des Kaufvertrags unvorhersehbar waren, selbst wenn ihre
Die Regierung ist verpflichtet, alle wirtschaftlichen und finanziellen Folgen zu tragen, wenn sich die Durchführung als übermäßig kostspielig erweisen sollte.
Wenn die Änderung der Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, endgültig ist oder länger als sechs Monate andauert, werden die vorliegenden Bedingungen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelöst.
ARTIKEL 17 - ERZWUNGENE VOLLSTRECKUNG IN NATURALIEN
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1221 des Zivilgesetzbuches vereinbaren die Parteien, dass im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine der Parteien die Partei, die von der Nichterfüllung betroffen ist, keine Zwangsvollstreckung beantragen kann.
Die von der Nichterfüllung betroffene Partei kann im Falle der Nichterfüllung einer der Verpflichtungen, die der anderen Partei obliegen, die Auflösung des Vertrags gemäß den in Artikel 12 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Modalitäten beantragen.
ARTIKEL 18 - HÖHERE GEWALT
Die Parteien können nicht haftbar gemacht werden, wenn die Nichterfüllung oder die verspätete Erfüllung einer ihrer hier beschriebenen Verpflichtungen auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches zurückzuführen ist.
Die Partei, die das Ereignis feststellt, muss die andere Partei unverzüglich darüber informieren, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Leistung zu erbringen, und sich gegenüber der anderen Partei rechtfertigen. Die Aussetzung der Verpflichtungen kann in keinem Fall eine Haftung für die Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung begründen oder die Zahlung von Schadensersatz oder Verzugszinsen nach sich ziehen.
Die Erfüllung der Verpflichtung wird für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt, wenn diese vorübergehend ist. Sobald der Grund für die Aussetzung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen weggefallen ist, werden die Parteien daher alle Anstrengungen unternehmen, um die normale Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck benachrichtigt die verhinderte Partei die andere Partei per Einschreiben mit Rückschein oder durch eine außergerichtliche Urkunde von der Wiederaufnahme ihrer Verpflichtung. Wenn die Verhinderung endgültig ist, wird der Vertrag gemäß den in Artikel 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Modalitäten aufgelöst.
ARTIKEL 19 - VERTRAULICHKEIT
Alle Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden oder von denen sie bei der Erfüllung des Vertrags Kenntnis erlangen (insbesondere die Daten des Kunden), gelten unabhängig von ihrem Träger als
als vertraulich (im Folgenden "Vertrauliche Informationen").
Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen zu schützen und sie nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben.
Jede der Parteien wird von ihren Geheimhaltungsverpflichtungen in Bezug auf alle Informationen entbunden, (i) die sich vor ihrer Offenlegung durch die andere Partei im Besitz dieser Partei befanden, ohne dass ein solcher Besitz direkt oder indirekt auf die unbefugte Offenlegung dieser Informationen durch einen Dritten zurückzuführen ist, (ii) die zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags gemeinfrei sind oder nach diesem Zeitpunkt gemeinfrei werden, ohne dass die Ursache dafür der Nichteinhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Partei im Rahmen des Vertrags zuzuschreiben ist, (iii) die von dieser Partei unabhängig entwickelt wurden oder (iv) deren Offenlegung durch das Gesetz oder eine zuständige Gerichts- oder Verwaltungsbehörde verlangt wird oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
Die Parteien verpflichten sich, die aus diesem Artikel resultierenden Verpflichtungen während der gesamten Laufzeit des Vertrags sowie für fünf Jahre nach Beendigung des Vertrags einzuhalten.
ARTIKEL 20 - KEINE ABWERBUNG VON PERSONAL
Der Kunde verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt einen Mitarbeiter von SYRAM zu rekrutieren oder rekrutieren zu lassen, es sei denn, es liegt eine vorherige gegenseitige schriftliche Vereinbarung vor.
Dieses Verbot gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten nach Vertragsende, und zwar unabhängig vom Grund für die Beendigung des Vertrags.
Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot ist der Kunde verpflichtet, SYRAM unverzüglich als Strafklausel eine pauschale Entschädigung in Höhe von zwölf (12) Monatsbruttogehältern des letzten Monatsgehalts der angefragten oder eingestellten Person zuzüglich aller Kosten für die Einstellung eines Ersatzes zu zahlen.
ARTIKEL 21 - ABTRETUNG
Der Vertrag darf unter keinen Umständen Gegenstand einer vollständigen oder teilweisen Abtretung, entgeltlich oder unentgeltlich, seitens des Kunden ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von SYRAM sein. SYRAM behält sich das Recht vor, den Vertrag ohne Formalitäten abzutreten. Im Falle einer Abtretung tritt die übernehmende Einrichtung ab dem Datum der Abtretung an die Stelle von SYRAM. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass die abtretende Einrichtung sein Vertragspartner wird.
ARTIKEL 22 - STREITIGKEITEN
In Ermangelung einer gütlichen Lösung werden alle Streitigkeiten, zu denen der vorliegende Vertrag und die daraus resultierenden Vereinbarungen Anlass geben könnten, sowohl hinsichtlich ihrer Gültigkeit, ihrer Auslegung, ihrer Ausführung, ihrer Auflösung, ihrer Konsequenzen und ihrer Folgen dem Handelsgericht von Thionville in Frankreich unterbreitet.
ARTIKEL 23 - SPRACHE DES VERTRAGS - ANWENDBARES RECHT
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sich daraus ergebenden Transaktionen unterliegen dem französischen Recht.
Sie sind in französischer Sprache verfasst. Falls sie in eine oder mehrere Sprachen übersetzt werden, ist im Streitfall nur der französische Text maßgeblich.
ARTIKEL 24 - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
" SYRAM SARL | Customer Relationship Service | 72 route de la croix Hepich 57100 Thionville- Frankreich "